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Öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 27a VwVfG
Gemäß dem Verwaltungverfahrensgesetz § 27a Abs. 1 Satz 1 ist bei öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachungen der Inhalt zusätzlich im Internet zu veröffentlichen.
Dies betrifft beispielsweise Katastervermessungen an langgestreckten Anlagen / Straßenschlussvermessungen, die in den jeweiligen Amtsblättern veröffentlicht werden.