Gemäß dem Verwaltungverfahrensgesetz § 27a Abs. 1 Satz 1 ist bei öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachungen der Inhalt zusätzlich im Internet zu veröffentlichen.
Dies betrifft bpsw. Katastervermessungen an langgestreckten Anlagen / Straßenschlussvermessungen, die in den jeweiligen Amtsblättern veröffentlicht werden.